Sehr geehrte Mandanten/innen,
hiermit wollen wir Ihnen eine erste Information über die möglichen Maßnahmen durch die Auswirkungen des Coronavirus übersenden:
Mitarbeiter und Betrieb
Für den Betrieb gilt zunächst:
Ein Einnahmeausfall ist grundsätzlich nicht abgedeckt. Nur wenn ihr Betrieb direkt betroffen ist und aufgrund einer amtlichen Verfügung vorübergehend geschlossen wird, haben Sie gegebenenfalls Anspruch auf eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG).
Wichtig ist, es muss sich um eine offizielle Quarantäne handeln. Ein eigenmächtiges Fernbleiben von der Arbeit oder eine eigenmächtige Schließung des Betriebes fällt nicht darunter.
Kurzarbeit
Diese ist zunächst bei der Arbeitsagentur anzumelden:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf
Anschließend ist die Kurzarbeit zu beantragen, sofern die Bewilligung der Arbeitsagentur erteilt wurde:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-kug107_ba015344.pdf
Weiterführende Hinweise dazu finden Sie auf der Webseite der Arbeitsagentur:
https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld
Eine Kurzarbeit kann vom Arbeitgeber nicht einseitig angeordnet werden. Es ist die Zustimmung des/der Arbeitnehmer(s) notwendig (Betriebsvereinbarung).
Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, dass die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert sind. Dies trifft derzeit zu, wenn 10 % der Beschäftigten von einer Arbeitszeitreduzierung betroffen sind.
Die Mitteilungen dürfen nicht als Freifahrtschein für die Gewährung von Kurzarbeitergeld im Zusammenhang mit dem Coronavirus missverstanden werden. Kommt Kurzarbeitgebergeld in Betracht, hat der Arbeitgeber gem. § 99 Abs. 1 SGB III gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit glaubhaft zu machen, dass ein erheblicher Arbeitsausfall besteht und die betrieblichen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld erfüllt sind. Bestätigt die Agentur für Arbeit, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Arbeitgeber innerhalb von drei Monaten in einem zweiten Schritt das Kurzarbeitergeld zu beantragen. Die Anzeige des Arbeitsausfalls ist für die Fristwahrung nicht ausreichend.
Das Kurzarbeitergeld beträgt für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind 67% der Nettoentgeltdifferenz und für Arbeitnehmer ohne Kind 60% der Nettoentgeltdifferenz.
Aktuell wurde verkündet, dass das Kurzarbeitergeld bereits ab dem 01. März beantragt werden kann.
Bank und Liquidität
Über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KFW) und die Förderbank Bayern (LfA) besteht die Möglichkeit, kurzfristige Liquiditätshilfen zu erhalten. Sprechen Sie in diesem Zusammenhang mit Ihrer Hausbank. Gerne unterstützen wir Sie mit den dafür notwendigen Unterlagen.
Steuern und Finanzamt
Die Finanzbehörden aller Bundesländer wurden aufgefordert, ihren Beitrag zu einer Milderung der wirtschaftlichen Auswirkungen durch den Coronavirus zu leisten. Hierzu zählen:
- Es wird den Finanzbehörden erleichtert, Stundungen von Steuerschulden zu gewähren.
- Wir können die Stundung bereits festgesetzter Steuern beantragen.
- Die Voraussetzungen, um Vorauszahlungen von Steuerpflichtigen anzupassen, werden erleichtert.
Wir werden Sie laufend über weitere Maßnahmen und Entwicklungen unterrichten, insbesondere bitten wir Sie die Informationen auf unserer Website „ bbsr-stb.de“ zu beachten.
Unsere Kanzlei
Aufgrund der aktuellen Situation bitten wir um Verständnis, dass wir den Parteienverkehr in unserer Niederlassung in Penzberg bis auf weiteres einstellen werden.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Stephan Brückner, Marco Beier, Reiner Socher, Thomas Ritter und Thomas Lang
BBSR-Steuerberater PartG mbB
Erscheinungsdatum: