Seitenbereiche
Inhalt

Mitgliedschaft im Fitnessstudio

Außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen und die größer sind als jene Aufwendungen, die der überwiegenden Mehrzahl gleichgestellter Steuerzahler entstehen, können als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend gemacht werden (§ 33 Einkommensteuergesetz/EStG). Steuerwirksam sind Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen allerdings erst, wenn diese die zumutbare Eigenbelastungsgrenze übersteigen. Die Eigenbelastungsgrenze ist abhängig von der Höhe des Gesamtbetrages der Einkünfte und vom Familienstand.

Fitnessstudio

Beiträge für ein Fitnessstudio sind nach der Rechtsprechung regelmäßig nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Dies hat das Niedersächsische Finanzgericht in einem Fall, in dem es um Aufwendungen für ärztlich verordnete Funktionstrainings (Wassergymnastik) ging, erneut bestätigt (Urteil vom 14.12.2022, 9 K 17/21). Als Begründung führt das Gericht an, dass die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio auch den Zugang zu anderen Leistungen ermöglicht, die von gesunden Menschen in Anspruch genommen werden.

Rehaverein

Zum Steuerabzug als außergewöhnliche Belastung zugelassen hat das Finanzgericht allerdings Beiträge für einen Rehaverein, der ärztlich verordnete Kurse in den Räumen eines Fitnessstudios durchführt.

Stand: 23. Februar 2023

Bild: Prostock-studio - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Erhalten Sie Aktuelle Informationen über unsere Kanzlei und News per E-Mail

So kommen Sie zu uns

Verschieben Sie die Karte mit zwei Fingern

BBSR-Steuerberater Marco Beier, Reiner Socher,
Thomas Ritter, Thomas Lang und Anna Günther –
PartG mbB

Seeshaupt

BBSR-Steuerberater Marco Beier, Reiner Socher,
Thomas Ritter, Thomas Lang und Anna Günther – 
PartG mbB

Penzberger Straße 2
82402 Seeshaupt
Deutschland


Fax +49 8801 / 24 65
info@bbsr-stb.de

Bürozeiten

Mo. - Do.
- Uhr
- Uhr

Fr.
- Uhr

BBSR-Steuerberater Marco Beier, Reiner Socher,
Thomas Ritter, Thomas Lang und Anna Günther –
PartG mbB

Penzberg

BBSR-Steuerberater Marco Beier, Reiner Socher,
Thomas Ritter, Thomas Lang und Anna Günther – 
PartG mbB

Im Thal 1
82377 Penzberg
Deutschland


Fax +49 8856 / 80 38 6-29
info@bbsr-stb.de

Bürozeiten

Mo.
- Uhr
- Uhr

Di.
- Uhr
- Uhr

Mi.
- Uhr

Do.
- Uhr
- Uhr

Fr.
- Uhr

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.